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Unsere Leistungen

Pflegegrad-Ersteinschätzung gem. SGB XI

Wie erhalten Betroffene einen Pflegegrad und welche Geldleistungen stehen Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad aus der Pflegekasse zu? Wir geben Ihnen auf unserer Homepage einen Überblick zur Einstufung und zum Leistungsumfang. Gerne beraten wir Sie bei Ihrem individuellen Fall.

Definition

Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

Die Schwere der Beeinträchtigung ist in Pflegegrade eingeteilt: Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Einstufung Pflegegrad

Wer erstmals einen Antrag auf einen Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellt, wird nach einem Prüfverfahren persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des MD (Medizinischer Dienst, früher: MDK) bei gesetzlich oder die MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.

Als Ihr Experte übernehmen wir die komplette Bearbeitung Ihrer Unterlagen hinsichtlich der Zuteilung eines Pflegegrades. Sie müssen sich um nichts kümmern.

Leistungen

Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege

Antragsteller mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegegeld oder andere Sachleistungen durch ambulante Dienste oder in Tages- und Nachtpflege-Einrichtungen. Sie erhalten monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich bis zu 60 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Ansonsten müssen sie die Kosten bei häuslicher oder stationärer Pflege selbst tragen. Nur Leistungen als Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung (bis zu 4.000 Euro) sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr stehen ihnen zu.

Dagegen haben Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege. Außerdem erhalten sie Zuschüsse zur Verhinderungspflege, zur vollstationären Pflege, zu Pflegehilfsmitteln sowie zur Wohnraumanpassung (s. Tabelle oben). Wer die Pflege zuhause ohne professionelle Unterstützung durchführt und Pflegegeld bezieht, muss ab Pflegegrad 2 in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI durchführen lassen.

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen welche Pflegeleistungen Ihnen zustehen und begleiten Sie während des gesamten Prozesses. Ferner beraten wir ebenfalls, welche Leistungen durch wen erbracht werden können. Sie entscheiden, ob Sie die Hilfe eigenständig organisieren oder sich fachliche Unterstützung durch einen Pflegedienst ermöglichen.

Pflege im Heim: Welche Alternativen gibt es?

Wer bei einer Einstufung in Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 nicht unbedingt ein Alten- und Pflegeheim benötigt, kann über Versorgungsalternativen nachdenken. Zum Beispiel gibt es die Möglichkeit, sich nur stundenweise in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung professionell pflegen und betreuen zu lassen und weiterhin zu Hause wohnen zu bleiben. Für Tagespflege oder Nachtpflege durch professionelle Pflegekräfte zahlen Pflegekassen zusätzliche Zuschüsse (Pflegesachleistungen) neben bezogenem Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege.

Die Pflege und Betreuung in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Seniorenwohngemeinschaft kann bei Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 eine weitere sinnvolle Alternative sein. Auch diese Versorgungsform wird von den Pflegekassen besonders gefördert z. B. durch einen Gründungszuschuss von 2.500 Euro oder den Zuschuss zum altersgerechten Wohnraumumbau (bis zu 4.000 Euro) für jeweils höchstens vier WG-Bewohner. Allerdings fallen für WG-Bewohner auch eigene Kosten für Miete, Verpflegung und Leistungen des beauftragten Pflegedienstes an. Hierbei kann ein Betrag von 214€ als Wohngruppenzuschlag durch die Pflegekasse gezahlt werden.

Für Pflegebedürftige oder Demenzkranke mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bleiben Alten- und Pflegeheime auch nach der Pflegereform eine sichere, dauerhafte Versorgungsmöglichkeit. Die eigenen Gesamtkosten dürften für diese Menschen mit den höchsten Pflegegraden in Alten- und Pflegeheimen vergleichbar bleiben wie in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften. In Einzelfällen, so betonen Fachleute, seien Heime sogar günstiger für diese Pflegebedürftigen.

Vergleichen Sie als Angehörige oder Betroffene auf jeden Fall die Preise und die fälligen eigenen Zuzahlungen für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohngruppen oder Wohngemeinschaften bzw. für Gäste von Tages- und Nachtpflegen in Ihrer Region. Denn sie unterscheiden sich je nach Lage, Ausstattung und Region der Einrichtung zum Teil erheblich.

Tagespflege und Nachtpflege: Entlastung für pflegende Angehörige

Ähnlich der Tagespflege für Kinder ist die Tagespflege für Senioren ein Angebot, bei dem pflegebedürftige Menschen tagsüber betreut werden und die Nacht zu Hause verbringen. In Einrichtungen der Nachtpflege wiederum werden die Senioren die Nacht über betreut – wenn sie etwa Medikamentengaben brauchen oder einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus haben – damit die pflegenden Angehörigen schlafen können. Tages- und Nachtpflege sind beides Formen der teilstationären Pflege.

Zu unseren Aufgaben zählt es ebenfalls, Ihnen alle Möglichkeiten und Formen im Bereich Pflege vorzustellen und zu erläutern. Sie können sich mit allen Fragen und Ideen an uns wenden.

Kosten

Wer eine sich einer Pflegegrad-Ersteinschätzung unterziehen möchte, fragt sich sicherlich, wie hoch die anfallenden Kosten sind. Mit unserem einzigartigen Beratungssystem gehen Sie kein Risiko ein, sondern erhalten zunächst unsere Einschätzung und können auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen mit unserem transparenten Honorarsystem entscheiden.

Unsere Beratung zielt darauf hin, dass Sie möglichst umfassend beraten und begleitet werden – zu einem angemessenen Kostenrahmen. Durch die Nachzahlung der Pflegekasse sind in der Regel unsere Kosten weitestgehend gedeckt.

Häufige Fragen & Antworten

Ein Pflegegrad drückt das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Versicherten aus und entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegekasse dem Betroffenen zustehen. Bemessen wird er an dem Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Versicherten.

Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade:

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht, wird bei der Pflegebegutachtung durch den MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) gemäß „Neuem Begutachtungsassessment“ (NBA) entschieden. Das NBA bemisst den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen und wird nach einem Punktesystem ausgewertet. Je mehr Punkte angerechnet werden, umso höher ist der Pflegegrad:

PG 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

PG 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

PG 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

PG 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

PG 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Seitdem die ehemaligen drei Pflegestufen (PS 1-3) durch die fünf Pflegegrade (PG 1-5) in 2017 abgelöst wurden, werden Demenz-Erkrankte mit körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Somit gilt: Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht und wenn ja, welcher genau vergeben wird, hängt vom Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen ab.

Alle Versicherten mit Pflegegrad 1-5 erhalten folgenden Pauschal-Leistungen von der Pflegekasse:

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat (für die Erstattung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: einmalig 10,49 Euro für die Installation und monatlich 23 Euro für den Betrieb
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 60 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro einmalig für jede Gesamtmaßnahme der Barrierereduzierung in der Häuslichkeit wie z. B. die Installation eines Treppenlifts oder Badumbau
  • Wohngruppenförderung: einmalig 2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro Senioren-WG) sowie monatlich 214 Euro Organisationszuschuss

Pflegegrad 1: Versicherte mit anerkanntem PG 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen.

Pflegegrad 2-5: Versicherte mit anerkanntem PG 2-5 haben einen Anspruch auf Pflegegeld sowie auf Pflegesachleistungen, Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.

Je nach Versorgungsform und Pflegegrad des Versicherten ergeben sich unterschiedlich hohe Geldleistungen. Das Pflegegeld beträgt monatlich bei PG 2 316 Euro, bei PG 3 545 Euro, bei PG 4 728 Euro und bei PG 5 901 Euro. Pflegesachleistungen und Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege gibt es monatlich jeweils im Umfang von 689 Euro bei PG 2, 1.298 Euro bei PG 3, 1.612 Euro bei PG 4 und 1.995 Euro bei PG 5. Die jährlichen Zuschüsse zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege betragen für PG 1-5 jeweils 1.612 Euro. Im Falle einer vollstationären Pflege erhalten Versicherte monatlich 770 Euro bei PG 2, 1.262 Euro bei PG 3, 1.775 Euro bei PG 4 und 2.005 Euro bei PG 5.

Die Erstberatung ist stets kostenlos. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit einer unserer Agenturen. Nach unserer Ersteinschätzung entscheiden Sie eigenständig, ob Sie mit uns weiterarbeiten möchten. Erst dann greift auch erst unser Vergütungssystem.

Nachdem das Verfahren durch einen positiven Bescheid abgeschlossen ist, greift die Abrechnung der Beratung direkt durch uns mit Ihnen. Sie erhalten also erst nachdem Ihre Pflegekasse die Nachzahlung überwiesen hat, unsere Rechnung.

Wir arbeiten mit einem erfolgsbasierten Honorarsystem – Sie gehen kein finanzielles Risiko ein.

Kostenlose Erstberatung

Unsere Beratung ist in fünf grundlegende Schritte unterteilt. 

Das kostenlose Erstgespräch, die Erstellung des Erstgutachtens, das Einreichen aller notwendigen Unterlagen, die Terminabstimmung mit den zuständigen Stellen und die Prüfung des Bescheides.

Unser Beratungssystem

Wie hoch die Erfolgsaussichten sind, können wir Ihnen bereits nach unserem ersten Treffen mitteilen. Sie haben nichts zu verlieren, denn die Erstberatung ist für Sie stets kostenfrei.

Die notwendigen Unterlagen unterscheiden sich von Fall zu Fall – verbunden mit den notwendigen Anträgen. Wir besprechen gemeinschaftlich welche Unterlagen notwendig sind und klären die Zuständigkeiten der Beschaffung.

Detaillierte Situationsanaylse und Beratung der nächsten notwendigen Schritte.