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Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Sollten Sie individuelle Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Unsere Leistungen

Häufig gestellte Fragen und Antworten.

Seit 2009 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Grundsätzlich geht es dabei um das Ziel, die ambulante Pflegeversorgung zu verbessern und eine kostenaufwendige, vollstationäre Versorgung möglichst langfristig zu vermeiden.

Im Folgenden beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen.

Allgemein

Allgemeine Fragen hinsichtlich der Pflege Beratung Kroll GmbH.

Die Erstberatung ist stets kostenlos. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit einer unserer Agenturen. Nach unserer Ersteinschätzung entscheiden Sie eigenständig, ob Sie mit uns weiterarbeiten möchten.

Die Abrechnung der Beratung erfolgt direkt durch uns mit den Pflegeversicherungen.

Die Begleitung in einem Widerspruch und bei der Begutachtung sind i.d.R. Selbstzahlerleistungen. Bei der Pflege Beratung Kroll richtet sich das Honorar nach dem Erfolg, d.h. Sie gehen kein finanzielles Risiko ein.

Kostenlose Erstberatung

Unsere Beratung ist in fünf grundlegende Schritte unterteilt. 

Das kostenlose Erstgespräch, die Erstellung des Erstgutachtens, das Einreichen aller notwendigen Unterlagen, die Terminabstimmung mit den zuständigen behördlichen Stellen und im Optimalfall die Erteilung des positiven Prüfungsbescheid.

Unser Beratungssystem

Wie hoch die Erfolgsaussichten sind können wir Ihnen bereits nach unserem ersten Treffen mitteilen. Sie haben nichts zu verlieren, denn die Erstberatung ist für Sie stets kostenlos.

Die notwendigen Unterlagen unterscheiden sich von Fall zu Fall – verbunden mit den notwendigen Anträgen.

Nein! Das Pflegegeld ist für den „Pflegling“ und ausschließlich zur Absicherung der Pflege gedacht. Es darf auf keinerlei Sozialleistungen angerechnet werden.

Mit Ausnahme während der Corona-Pandemie auf dringenden Wunsch des Versicherten oder seiner Angehörigen, muss der Beratungseinsatz nach § 37,3 SGB XI immer im Hausbesuch erfolgen.

Bei Unsicherheiten fragen Sie gerne bei uns nach den aktuell gültigen Regelungen.

Je nach Pflegegrad erhalten Sie entsprechend ein monatliches Pflegegeld oder ein bestimmtes Budget für ambulante Pflege.

Pflegegrad

Fragen und Antworten zum Thema Pflegegrad.

Ein Pflegegrad drückt das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Versicherten aus und entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegekasse dem Betroffenen zustehen. Bemessen wird er an dem Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Versicherten.

Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade:

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht, wird bei der Pflegebegutachtung durch den MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) gemäß „Neuem Begutachtungsassessment“ (NBA) entschieden. Das NBA bemisst den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen und wird nach einem Punktesystem ausgewertet. Je mehr Punkte angerechnet werden, umso höher ist der Pflegegrad:

PG 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

PG 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

PG 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

PG 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

PG 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Seitdem die ehemaligen drei Pflegestufen (PS 1-3) durch die fünf Pflegegrade (PG 1-5) in 2017 abgelöst wurden, werden Demenz-Erkrankte mit körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Somit gilt: Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht und wenn ja, welcher genau vergeben wird, hängt vom Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen ab.

Alle Versicherten mit Pflegegrad 1-5 erhalten folgenden Pauschal-Leistungen von der Pflegekasse:

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat (für die Erstattung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: einmalig 10,49 Euro für die Installation und monatlich 23 Euro für den Betrieb
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 60 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro einmalig für jede Gesamtmaßnahme der Barrierereduzierung in der Häuslichkeit wie z. B. die Installation eines Treppenlifts oder Badumbau
  • Wohngruppenförderung: einmalig 2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro Senioren-WG) sowie monatlich 214 Euro Organisationszuschuss

Pflegegrad 1: Versicherte mit anerkanntem PG 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen.

Pflegegrad 2-5: Versicherte mit anerkanntem PG 2-5 haben einen Anspruch auf Pflegegeld sowie auf Pflegesachleistungen, Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.

Je nach Versorgungsform und Pflegegrad des Versicherten ergeben sich unterschiedlich hohe Geldleistungen. Das Pflegegeld beträgt monatlich bei PG 2 316 Euro, bei PG 3 545 Euro, bei PG 4 728 Euro und bei PG 5 901 Euro. Pflegesachleistungen und Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege gibt es monatlich jeweils im Umfang von 689 Euro bei PG 2, 1.298 Euro bei PG 3, 1.612 Euro bei PG 4 und 1.995 Euro bei PG 5. Die jährlichen Zuschüsse zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege betragen für PG 1-5 jeweils 1.612 Euro. Im Falle einer vollstationären Pflege erhalten Versicherte monatlich 770 Euro bei PG 2, 1.262 Euro bei PG 3, 1.775 Euro bei PG 4 und 2.005 Euro bei PG 5.

Auch ohne Pflegegrad kann der Pflegedienst bei Ihnen tätig werden. Zum Beispiel für die Medikamentengabe, das an und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder für Wundversorgungen. Diese Leistungen erfolgen auf ärztliche Verordnung und nach Genehmigung durch die Krankenkasse.

Pflegeberatung

Fragen und Antworten zur Pflegeberatung im Allgemeinen.

In einer Pflegeberatung werden Ratsuchende über die Möglichkeiten der Pflege informiert. Der Begriff Pflegeberatung ist nicht geschützt. Es gibt allgemeine und individuelle Pflegeberatungen, die rechtlich unterschiedlich verankert sind.

Unsere Pflegeberatung umfasst vielfältige Beratungs-, Unterstützungs- und Serviceleistungen. Wir beraten Interessierte in Fragen der Pflege-Finanzierung, Organisation, Umsetzung Barriere-freier Haushalte und Rechte.

Bei der Pflegeberatung analysieren wir den Betreuungs- und Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des MDK-Gutachtens.

Sofern die gewünschte Person die Zertifizierung zum Pflegeberater nach § 7a SGB XI vorweisen kann, spricht nichts dagegen, dass Ratsuchende sich ihre Beratungsperson selbst aussuchen. Die Kranken- bzw. Pflegekasse wird jedoch vorab prüfen, ob die Person zertifiziert ist.

Durch eine Zusammenarbeit mit uns sind Sie stets auf der sicheren Seite.

Wenn Menschen plötzlich pflegebedürftig werden, haben Betroffene und ihre Angehörigen meist viele Fragen. Eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist dann empfehlenswert.

Für Sozialversicherungspflichtige ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kostenfrei, da sie von der Pflegekasse finanziert wird. Dasselbe gilt auch für Pflegekurse nach § 45 SGB XI sowie für die sog. Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI. Wenn die Kasse keine Kostenübernahme zusichert, werden die Kosten für die Pflegeberatung auch nicht übernommen.

Wir prüfen zu Beginn unserer Zusammenarbeit, in welcher Form unsere Beratungskosten für Sie übernommen werden können.

Beratungsablauf

Die nächsten Schritte zur erfolgreichen Beratung.

Wandeln Sie die Corona-Zeit jetzt in Ihre Zeit um. Alle Informationsgespräche und die Erstberatung bleiben kostenfrei.

Standortbasierte Beratersuche

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